Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1287

§ 1287 – Wirkung der Leistung

Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner leistet gemäß den §§ 1281, 1282.
  • Der Gläubiger erwirbt den geleisteten Gegenstand.
  • Der Pfandgläubiger erhält ein Pfandrecht an diesem Gegenstand.
  • Bei Grundstücksübertragungen erhält der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek.
  • Bei Übertragungen von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken erhält der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.