Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1286
§ 1286 – Kündigungspflicht bei Gefährdung
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Wenn die Fälligkeit einer verpfändeten Forderung von einer Kündigung abhängt, kann der Pfandgläubiger die Kündigung vom Gläubiger verlangen.
- Dies gilt, wenn der Pfandgläubiger nicht das Recht zur Kündigung hat.
- Der Pfandgläubiger kann die Kündigung verlangen, um die Sicherheit der Forderung zu schützen.
- Der Gläubiger kann ebenfalls die Zustimmung des Pfandgläubigers zur Kündigung verlangen.
- Die Zustimmung ist notwendig, wenn sie für die Kündigung erforderlich ist.