Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2311
§ 2311 – Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Kurz erklärt
- Der Pflichtteil wird auf Basis des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet.
- Bei der Berechnung des Pflichtteils für Abkömmlinge und Eltern des Erblassers wird der Anteil des überlebenden Ehegatten nicht berücksichtigt.
- Der Wert des Nachlasses wird gegebenenfalls geschätzt.
- Eine Wertbestimmung, die der Erblasser selbst getroffen hat, ist nicht verbindlich.
- Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.