Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 318
§ 318 – Anfechtung der Bestimmung
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
Kurz erklärt
- Die Leistung kann durch Erklärung an einen der Vertragspartner bestimmt werden.
- Nur die Vertragschließenden können die getroffene Bestimmung anfechten.
- Gründe für eine Anfechtung sind Irrtum, Drohung oder arglistige Täuschung.
- Die Anfechtung muss sofort erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte davon erfährt.
- Eine Anfechtung ist nach 30 Jahren nicht mehr möglich.