Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 29

§ 29 – Notbestellung durch Amtsgericht

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

Kurz erklärt

  • Wenn im Vorstand eines Vereins Mitglieder fehlen, kann das Amtsgericht eingreifen.
  • Dies gilt nur in dringenden Fällen.
  • Betroffene Personen können einen Antrag beim Amtsgericht stellen.
  • Das Amtsgericht bestellt dann die fehlenden Mitglieder.
  • Die Bestellung gilt bis das Problem behoben ist.