Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1198

§ 1198 – Zulässige Umwandlungen

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Eine Hypothek kann in eine Grundschuld umgewandelt werden.
  • Eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
  • Für die Umwandlung ist keine Zustimmung anderer Berechtigter nötig.
  • Die Berechtigten müssen im gleichen Rang oder nachstehend sein.
  • Die Umwandlung ist unabhängig von anderen Rechten.