Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1198
§ 1198 – Zulässige Umwandlungen
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Eine Hypothek kann in eine Grundschuld umgewandelt werden.
- Eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
- Für die Umwandlung ist keine Zustimmung anderer Berechtigter nötig.
- Die Berechtigten müssen im gleichen Rang oder nachstehend sein.
- Die Umwandlung ist unabhängig von anderen Rechten.