Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 988
§ 988 – Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Kurz erklärt
- Ein Besitzer hat die Sache unentgeltlich erhalten.
- Er glaubt, dass die Sache ihm gehört oder er ein Nutzungsrecht hat, das ihm nicht zusteht.
- Der Eigentümer kann von ihm die Nutzungen verlangen, die er vor einem Rechtsstreit erhalten hat.
- Die Herausgabe der Nutzungen erfolgt nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
- Der Besitzer muss die Nutzungen zurückgeben, auch wenn er nicht rechtmäßig im Besitz ist.