Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2218

§ 2218 – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Aufträge gelten auch für das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
  • Bestimmte Paragraphen des BGB sind hier relevant.
  • Der Erbe hat das Recht, jährlich eine Rechnung zu verlangen.
  • Dies gilt insbesondere bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses.
  • Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben gegenüber transparent sein.