Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2217
§ 2217 – Überlassung von Nachlassgegenständen
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
Kurz erklärt
- Der Testamentsvollstrecker muss Nachlassgegenstände, die er nicht benötigt, auf Wunsch dem Erben überlassen.
- Mit der Überlassung verliert der Testamentsvollstrecker das Recht, die Gegenstände zu verwalten.
- Der Testamentsvollstrecker kann die Überlassung nicht verweigern, wenn der Erbe Sicherheiten für Nachlassverbindlichkeiten bietet.
- Dies gilt für Verbindlichkeiten, die nicht aus Vermächtnissen oder Auflagen stammen.
- Auch bei bedingten oder betagten Vermächtnissen oder Auflagen muss die Überlassung erfolgen, wenn der Erbe Sicherheit leistet.