Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2216
§ 2216 – Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Kurz erklärt
- Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten.
- Er muss die Anordnungen des Erblassers befolgen, die in einem Testament festgelegt sind.
- Anordnungen können auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder anderer Beteiligter vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden.
- Dies ist möglich, wenn die Befolgung der Anordnungen den Nachlass erheblich gefährden würde.
- Das Gericht sollte vor seiner Entscheidung die Beteiligten anhören, wenn es möglich ist.