§ 651n – Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, normal normal ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder normal normal wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. normal normal normal arabic (2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Kurz erklärt
- Reisende können Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist selbst verschuldet oder durch Dritte verursacht, die nicht am Reisevertrag beteiligt sind.
- Der Reisemangel muss für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder vermeidbar sein.
- Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Pauschalreise kann der Reisende eine Entschädigung für verlorene Urlaubszeit verlangen.
- Der Reiseveranstalter muss den Schadensersatz sofort leisten, wenn er dazu verpflichtet ist.
- Außergewöhnliche Umstände, die nicht vermeidbar sind, können den Anspruch auf Schadensersatz ausschließen.