Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651o

§ 651o – Mängelanzeige durch den Reisenden

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder normal normal nach § 651n Schadensersatz zu verlangen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Reisende muss Mängel während der Reise sofort dem Reiseveranstalter melden.
  • Wenn der Reisende dies nicht tut, kann der Veranstalter nicht helfen.
  • In diesem Fall kann der Reisende keine Rechte nach § 651m geltend machen.
  • Der Reisende kann auch keinen Schadensersatz nach § 651n verlangen.
  • Die rechtzeitige Meldung ist wichtig für die Durchsetzung von Ansprüchen.