Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 692
§ 692 – Änderung der Aufbewahrung
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Kurz erklärt
- Der Verwahrer kann die Art der Aufbewahrung ändern, wenn er denkt, dass der Hinterleger zustimmen würde.
- Vor der Änderung muss der Verwahrer den Hinterleger informieren.
- Der Verwahrer muss auf die Entscheidung des Hinterlegers warten.
- Eine Ausnahme gilt, wenn eine Verzögerung gefährlich wäre.
- Die Änderung muss im besten Interesse des Hinterlegers sein.