Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2200
§ 2200 – Ernennung durch das Nachlassgericht
(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann im Testament um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bitten.
- Das Nachlassgericht hat die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
- Vor der Ernennung sollte das Nachlassgericht die Beteiligten anhören.
- Die Anhörung soll ohne große Verzögerungen und Kosten erfolgen.
- Das Nachlassgericht entscheidet über die Ernennung des Testamentsvollstreckers.