Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1571

§ 1571 – Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, normal normal der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder normal normal des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 normal normal normal arabic wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Kurz erklärt

  • Ein geschiedener Ehepartner kann Unterhalt vom anderen verlangen.
  • Dies gilt, wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr arbeiten kann.
  • Dies kann auch nach der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes gelten.
  • Der Anspruch auf Unterhalt hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.
  • Altersgründe können dazu führen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wird.