Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 794

§ 794 – Haftung des Ausstellers

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.

Kurz erklärt

  • Der Aussteller bleibt verpflichtet, auch wenn die Schuldverschreibung gestohlen oder verloren wurde.
  • Die Verpflichtung gilt auch, wenn die Schuldverschreibung ohne Willen des Ausstellers in Umlauf geraten ist.
  • Die Wirksamkeit der Schuldverschreibung ist nicht betroffen, wenn sie nach dem Tod des Ausstellers ausgegeben wird.
  • Auch die Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Schuldverschreibung.
  • Die Rechte des Inhabers bleiben bestehen, unabhängig von den Umständen der Ausstellung.