Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 215

§ 215 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung betrifft die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sind auch bei Verjährung möglich.
  • Voraussetzung ist, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Aufrechnung oder Leistungsverweigerung noch nicht verjährt ist.
  • Die Regelung schützt die Rechte der Parteien.
  • Es wird klargestellt, dass Verjährung nicht automatisch alle Ansprüche ausschließt.