Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 216
§ 216 – Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
Kurz erklärt
- Die Verjährung eines Anspruchs beeinträchtigt nicht das Recht des Gläubigers, aus dem belasteten Gegenstand Befriedigung zu suchen.
- Eine Rückübertragung eines gesicherten Rechts kann nicht wegen der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
- Bei Vorbehalt des Eigentums kann der Rücktritt vom Vertrag auch bei verjährtem gesichertem Anspruch erfolgen.
- Die Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
- Ansprüche auf Zinsen und wiederkehrende Leistungen sind von den vorherigen Bestimmungen ausgeschlossen.