Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 217

§ 217 – Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Kurz erklärt

  • Der Hauptanspruch hat Einfluss auf die Nebenleistungen.
  • Wenn der Hauptanspruch verjährt, verjähren auch die Nebenleistungen.
  • Dies gilt unabhängig von der speziellen Verjährungsfrist für die Nebenleistungen.
  • Die Nebenleistungen sind also an den Hauptanspruch gebunden.
  • Auch wenn die Nebenleistungen noch nicht verjährt sind, verjähren sie mit dem Hauptanspruch.