Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 217
§ 217 – Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Der Hauptanspruch hat Einfluss auf die Nebenleistungen.
- Wenn der Hauptanspruch verjährt, verjähren auch die Nebenleistungen.
- Dies gilt unabhängig von der speziellen Verjährungsfrist für die Nebenleistungen.
- Die Nebenleistungen sind also an den Hauptanspruch gebunden.
- Auch wenn die Nebenleistungen noch nicht verjährt sind, verjähren sie mit dem Hauptanspruch.