§ 559d – Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird, normal normal in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde, normal normal die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder normal normal die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen. normal normal normal arabic Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.
Kurz erklärt
- Der Vermieter wird vermutet, seine Pflichten verletzt zu haben, wenn er mit baulichen Veränderungen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ankündigung beginnt.
- In der Ankündigung muss normalerweise ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben werden, der die Miete mindestens verdoppelt.
- Wenn die bauliche Veränderung zu erheblichen, nicht notwendigen Belastungen für den Mieter führt, wird ebenfalls von einer Pflichtverletzung ausgegangen.
- Arbeiten, die nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen, führen ebenfalls zur Vermutung einer Pflichtverletzung.
- Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter einen nachvollziehbaren objektiven Grund für sein Verhalten darlegt.