Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2030

§ 2030 – Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

Kurz erklärt

  • Eine Person kann eine Erbschaft durch einen Vertrag von einem Erben erwerben.
  • Der Erwerber hat im Verhältnis zum Erben die gleichen Rechte wie der Erbschaftsbesitzer.
  • Der Vertrag regelt den Erwerb der Erbschaft.
  • Der Erbschaftsbesitzer bleibt rechtlich relevant.
  • Der Erwerber wird rechtlich wie ein Erbschaftsbesitzer behandelt.