Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2030
§ 2030 – Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
Kurz erklärt
- Eine Person kann eine Erbschaft durch einen Vertrag von einem Erben erwerben.
- Der Erwerber hat im Verhältnis zum Erben die gleichen Rechte wie der Erbschaftsbesitzer.
- Der Vertrag regelt den Erwerb der Erbschaft.
- Der Erbschaftsbesitzer bleibt rechtlich relevant.
- Der Erwerber wird rechtlich wie ein Erbschaftsbesitzer behandelt.