Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2031
§ 2031 – Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Person, die für tot erklärt wurde, tatsächlich überlebt, kann sie ihr Vermögen zurückfordern.
- Der Anspruch auf das Vermögen muss nach den Erbschaftsvorschriften geltend gemacht werden.
- Die Verjährung des Anspruchs beginnt erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem die Person von ihrer Todeserklärung erfährt.
- Das gleiche gilt, wenn fälschlicherweise angenommen wurde, dass eine Person gestorben ist, ohne dass eine Todeserklärung vorliegt.
- Die Regelung schützt die Rechte der überlebenden Person in Bezug auf ihr Vermögen.