Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 445c
§ 445c – Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Kurz erklärt
- Gilt für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
- Die Regelungen §§ 445a, 445b und 478 finden keine Anwendung.
- Stattdessen gelten die Vorschriften aus Abschnitt 3 Titel 2a Untertitel 2.
- Betrifft den letzten Vertrag in der Lieferkette.
- Fokus liegt auf Verbraucherverträgen für digitale Produkte.