Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 445b

§ 445b – Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Kurz erklärt

  • Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung der Sache.
  • Die Verjährung für Verkäuferansprüche gegen Lieferanten wegen Mängeln beginnt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Käuferansprüche.
  • Die Regelungen gelten auch für Ansprüche von Lieferanten und anderen Käufern in der Lieferkette.
  • Diese Bestimmungen gelten nur, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
  • Es handelt sich um spezifische Fristen für Ansprüche im Zusammenhang mit neu hergestellten Waren.