Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1064
§ 1064 – Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
Kurz erklärt
- Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch ein Rechtsgeschäft aufgehoben werden.
- Der Nießbraucher muss dem Eigentümer oder Besteller mitteilen, dass er den Nießbrauch aufgibt.
- Eine formelle Schriftform ist nicht erforderlich.
- Die Erklärung muss klar und eindeutig sein.
- Die Aufhebung tritt mit der Erklärung in Kraft.