Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1065
§ 1065 – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn das Recht des Nießbrauchers gestört wird, hat er Ansprüche.
- Diese Ansprüche basieren auf den gleichen Regeln wie die Ansprüche von Eigentümern.
- Der Nießbraucher kann also rechtliche Schritte einleiten.
- Die Vorschriften für Eigentumsansprüche gelten auch für Nießbraucher.
- Dies schützt die Rechte des Nießbrauchers bei Beeinträchtigungen.