Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1065

§ 1065 – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn das Recht des Nießbrauchers gestört wird, hat er Ansprüche.
  • Diese Ansprüche basieren auf den gleichen Regeln wie die Ansprüche von Eigentümern.
  • Der Nießbraucher kann also rechtliche Schritte einleiten.
  • Die Vorschriften für Eigentumsansprüche gelten auch für Nießbraucher.
  • Dies schützt die Rechte des Nießbrauchers bei Beeinträchtigungen.