Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1033
§ 1033 – Erwerb durch Ersitzung
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Nießbrauch an beweglichen Sachen kann durch Ersitzung erworben werden.
- Ersitzung bedeutet, dass man durch längeren Besitz Rechte erlangt.
- Die Regeln für den Eigentumserwerb durch Ersitzung gelten auch für den Nießbrauch.
- Nießbrauch erlaubt die Nutzung einer Sache, ohne Eigentümer zu sein.
- Die Vorschriften sind ähnlich wie bei der Eigentumserwerbserrsitzung.