Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1033

§ 1033 – Erwerb durch Ersitzung

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Nießbrauch an beweglichen Sachen kann durch Ersitzung erworben werden.
  • Ersitzung bedeutet, dass man durch längeren Besitz Rechte erlangt.
  • Die Regeln für den Eigentumserwerb durch Ersitzung gelten auch für den Nießbrauch.
  • Nießbrauch erlaubt die Nutzung einer Sache, ohne Eigentümer zu sein.
  • Die Vorschriften sind ähnlich wie bei der Eigentumserwerbserrsitzung.