Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 556b

§ 556b – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Die Miete muss zu Beginn oder bis spätestens zum dritten Werktag der Abrechnungsperiode gezahlt werden.
  • Der Mieter kann unter bestimmten Bedingungen mit Forderungen aufrechnen, z.B. bei zu viel gezahlter Miete.
  • Der Mieter muss dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete seine Absicht zur Aufrechnung schriftlich mitteilen.
  • Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.
  • Der Mieter hat das Recht, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.