§ 556a – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen. (3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Betriebskosten werden in der Regel nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung.
- Kosten, die vom Verbrauch oder der Verursachung durch die Mieter abhängen, müssen entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch umgelegt werden.
- Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung vor Beginn eines Abrechnungszeitraums eine abweichende Umlage der Betriebskosten festlegen.
- Wenn die Kosten bisher in der Miete enthalten waren, muss die Miete entsprechend gesenkt werden.
- Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.