Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1743

§ 1743 – Mindestalter

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Kurz erklärt

  • Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein.
  • In bestimmten Fällen muss ein Ehegatte 25 Jahre und der andere 21 Jahre alt sein.
  • Diese Altersgrenzen gelten für die Annahme von Kindern.
  • Es gibt spezielle Regelungen für Ehepaare in bestimmten Situationen.
  • Das Mindestalter ist wichtig für die rechtliche Annahme.