Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1743
§ 1743 – Mindestalter
Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Kurz erklärt
- Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein.
- In bestimmten Fällen muss ein Ehegatte 25 Jahre und der andere 21 Jahre alt sein.
- Diese Altersgrenzen gelten für die Annahme von Kindern.
- Es gibt spezielle Regelungen für Ehepaare in bestimmten Situationen.
- Das Mindestalter ist wichtig für die rechtliche Annahme.