Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1018

§ 1018 – Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Kurz erklärt

  • Ein Grundstück kann zugunsten eines anderen Grundstückseigentümers belastet werden.
  • Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks darf das belastete Grundstück in bestimmten Weisen nutzen.
  • Es können bestimmte Handlungen auf dem belasteten Grundstück verboten werden.
  • Rechte, die aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks entstehen, können ausgeschlossen werden.
  • Diese Regelung wird als Grunddienstbarkeit bezeichnet.