Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1011
§ 1011 – Ansprüche aus dem Miteigentum
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Kurz erklärt
- Jeder Miteigentümer hat das Recht, Ansprüche aus dem Eigentum für die gesamte Sache geltend zu machen.
- Ansprüche auf Herausgabe können nur gemäß § 432 geltend gemacht werden.
- Miteigentümer können gemeinsam oder einzeln handeln.
- Die Regelung betrifft die Rechte gegenüber Dritten.
- Es gibt spezielle Vorgaben für die Herausgabeansprüche.