Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1011

§ 1011 – Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Kurz erklärt

  • Jeder Miteigentümer hat das Recht, Ansprüche aus dem Eigentum für die gesamte Sache geltend zu machen.
  • Ansprüche auf Herausgabe können nur gemäß § 432 geltend gemacht werden.
  • Miteigentümer können gemeinsam oder einzeln handeln.
  • Die Regelung betrifft die Rechte gegenüber Dritten.
  • Es gibt spezielle Vorgaben für die Herausgabeansprüche.