Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2101

§ 2101 – Noch nicht gezeugter Nacherbe

(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Eine noch nicht gezeugte Person, die als Erbe eingesetzt wird, gilt im Zweifel als Nacherbe.
  • Wenn der Erblasser nicht wollte, dass die Person Nacherbe wird, ist die Einsetzung ungültig.
  • Das gleiche gilt für juristische Personen, die nach dem Erbfall entstehen.
  • Die Regelung betrifft nur die Einsetzung und nicht andere Vorschriften.
  • Es gibt eine spezielle Regelung in § 80 Absatz 2 Satz 2, die hier nicht betroffen ist.