Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1451

§ 1451 – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

Kurz erklärt

  • Ehegatten müssen gemeinsam handeln.
  • Sie sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen.
  • Diese Maßnahmen betreffen die Verwaltung des Gesamtguts.
  • Die Verwaltung soll ordnungsgemäß erfolgen.
  • Beide Partner müssen kooperieren.