Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1451
§ 1451 – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
Kurz erklärt
- Ehegatten müssen gemeinsam handeln.
- Sie sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen.
- Diese Maßnahmen betreffen die Verwaltung des Gesamtguts.
- Die Verwaltung soll ordnungsgemäß erfolgen.
- Beide Partner müssen kooperieren.