Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1805

§ 1805 – Bestellung eines neuen Vormunds

(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Vormund entlassen wird oder stirbt, muss das Familiengericht schnell einen neuen Vormund bestellen.
  • Die Regelungen in den §§ 1778 bis 1785 gelten auch in diesem Fall.
  • Bei der Entlassung eines Vereinsvormunds kann das Familiengericht entscheiden, dass der Vereinsvormund die Vormundschaft privat weiterführt.
  • Diese Entscheidung muss im Interesse des Mündels sein.
  • Das Familiengericht handelt unverzüglich, um die Kontinuität der Vormundschaft sicherzustellen.