Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2079
§ 2079 – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Kurz erklärt
- Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.
- Der Pflichtteilsberechtigte muss zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sein, aber dem Erblasser unbekannt gewesen sein.
- Der Pflichtteilsberechtigte kann auch nach der Erstellung der Verfügung geboren oder berechtigt geworden sein.
- Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.
- Es geht um den Schutz der Rechte von Pflichtteilsberechtigten.