Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1162

§ 1162 – Aufgebot des Hypothekenbriefs

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Hypothekenbrief verloren geht oder zerstört wird,
  • kann er für ungültig erklärt werden.
  • Dies geschieht durch ein spezielles Verfahren,
  • das Aufgebotsverfahren genannt wird.
  • Ziel ist es, die rechtlichen Ansprüche zu klären.