Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1162
§ 1162 – Aufgebot des Hypothekenbriefs
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Kurz erklärt
- Wenn der Hypothekenbrief verloren geht oder zerstört wird,
- kann er für ungültig erklärt werden.
- Dies geschieht durch ein spezielles Verfahren,
- das Aufgebotsverfahren genannt wird.
- Ziel ist es, die rechtlichen Ansprüche zu klären.