Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1163

§ 1163 – Eigentümerhypothek

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

Kurz erklärt

  • Wenn die Forderung, für die die Hypothek besteht, nicht entstanden ist, gehört die Hypothek dem Eigentümer.
  • Erlischt die Forderung, erhält der Eigentümer ebenfalls die Hypothek.
  • Eine Hypothek bleibt bis zur Übergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger im Besitz des Eigentümers.
  • Der Hypothekenbrief kann nicht ausgeschlossen werden, solange die Hypothek besteht.
  • Der Eigentümer hat Rechte an der Hypothek, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.