Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1164
§ 1164 – Übergang der Hypothek auf den Schuldner
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen. (2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
Kurz erklärt
- Wenn der persönliche Schuldner den Gläubiger bezahlt, geht die Hypothek teilweise auf ihn über.
- Der Schuldner kann Ersatz vom Eigentümer oder dessen Vorgänger verlangen.
- Bei teilweisem Ersatz kann der Eigentümer die Hypothek nicht zum Nachteil des Schuldners nutzen.
- Die Hypothek bleibt bestehen, auch wenn Forderung und Schuld bei einer Person zusammenfallen.
- Die Regelung betrifft die Übertragung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Hypotheken.