§ 1825 – Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend. (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, normal normal auf Verfügungen von Todes wegen, normal normal auf die Anfechtung eines Erbvertrags, normal normal auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und normal normal auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. normal normal normal arabic (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. (4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.
Kurz erklärt
- Das Betreuungsgericht kann einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, um erhebliche Gefahren für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden.
- Ein Einwilligungsvorbehalt darf nicht gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden.
- Bestimmte Willenserklärungen, wie Eheverträge oder Testamente, sind von einem Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen.
- Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, benötigt der Betreute keine Zustimmung des Betreuers, wenn die Erklärung ihm nur Vorteile bringt oder geringfügige alltägliche Angelegenheiten betrifft.
- Auch für Minderjährige über 17 Jahre kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn dies für die Zukunft notwendig erscheint.