Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327g

§ 327g – Rechtsmangel

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Kurz erklärt

  • Ein digitales Produkt hat keine Rechtsmängel.
  • Der Verbraucher kann es nutzen, ohne gegen Rechte Dritter zu verstoßen.
  • Die Nutzung muss den subjektiven Anforderungen des Verbrauchers entsprechen.
  • Die Nutzung muss auch den objektiven Anforderungen entsprechen.
  • Diese Anforderungen sind in § 327e Absatz 2 und 3 geregelt.