Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 327g
§ 327g – Rechtsmangel
Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Kurz erklärt
- Ein digitales Produkt hat keine Rechtsmängel.
- Der Verbraucher kann es nutzen, ohne gegen Rechte Dritter zu verstoßen.
- Die Nutzung muss den subjektiven Anforderungen des Verbrauchers entsprechen.
- Die Nutzung muss auch den objektiven Anforderungen entsprechen.
- Diese Anforderungen sind in § 327e Absatz 2 und 3 geregelt.