Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 327h
§ 327h – Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Kurz erklärt
- Abweichungen von bestimmten objektiven Anforderungen sind nur erlaubt, wenn der Verbraucher vorher informiert wird.
- Der Verbraucher muss vor Vertragsabschluss über die Abweichung eines Merkmals des digitalen Produkts informiert werden.
- Die Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden.
- Es betrifft spezifische Anforderungen aus den genannten Paragrafen.
- Der Verbraucher muss die Abweichung gesondert akzeptieren.