Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 327i
§ 327i – Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, nach § 327l Nacherfüllung verlangen, normal normal nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und normal normal nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Verbraucher können Nacherfüllung verlangen, wenn das digitale Produkt mangelhaft ist.
- Sie haben das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Verbraucher können den Preis mindern, wenn das Produkt Mängel aufweist.
- Schadensersatz kann verlangt werden, wenn ein Mangel vorliegt.
- Ersatz für vergebliche Aufwendungen ist ebenfalls möglich.