Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327i

§ 327i – Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, nach § 327l Nacherfüllung verlangen, normal normal nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und normal normal nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verbraucher können Nacherfüllung verlangen, wenn das digitale Produkt mangelhaft ist.
  • Sie haben das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Verbraucher können den Preis mindern, wenn das Produkt Mängel aufweist.
  • Schadensersatz kann verlangt werden, wenn ein Mangel vorliegt.
  • Ersatz für vergebliche Aufwendungen ist ebenfalls möglich.