§ 327j – Verjährung
(1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung. (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. (4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. (5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus § 327i Nummer 1 und 3 verjähren nach zwei Jahren ab Bereitstellung.
- Bei dauerhafter Bereitstellung beginnt die Verjährung erst nach zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums.
- Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren erst nach zwölf Monaten nach dem relevanten Zeitraum.
- Wenn ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt, verlängert sich die Verjährung um vier Monate nach dem Auftreten des Mangels.
- Für die Rechte in § 327i Nummer 2 gilt eine ähnliche Regelung wie in § 218.