Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 898
§ 898 – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Kurz erklärt
- Die Ansprüche aus den §§ 894 bis 896 sind von der Verjährung ausgeschlossen.
- Diese Ansprüche können also unbegrenzt lange geltend gemacht werden.
- Es gibt keine Frist, innerhalb derer diese Ansprüche verfallen.
- Betroffene Personen können jederzeit rechtliche Schritte einleiten.
- Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Ansprüche.