Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 87a

§ 87a – Aufhebung der Stiftung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet, normal die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder normal der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann eine Stiftung aufheben, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Stiftung nicht rechtzeitig aufgelöst wird.
  • Die Behörde muss die Stiftung aufheben, wenn andere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen und die Auflösung nicht schnell genug erfolgt.
  • Eine Aufhebung ist notwendig, wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und diese Gefährdung nicht anders behoben werden kann.
  • Wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland ist und eine Verlegung ins Inland nicht zeitnah möglich ist, muss die Behörde ebenfalls handeln.
  • Die Entscheidung der Behörde zur Aufhebung erfolgt, wenn das zuständige Organ nicht rechtzeitig oder unverzüglich handelt.