Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 87b

§ 87b – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

Kurz erklärt

  • Die Stiftung wird aufgelöst, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Die Auflösung erfolgt auch, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird.
  • Die Entscheidung über die Abweisung muss rechtskräftig sein.
  • Die Auflösung tritt mit der Eröffnung des Verfahrens in Kraft.
  • Es gibt keine weiteren Bedingungen für die Auflösung der Stiftung.