Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 87c

§ 87c – Vermögensanfall und Liquidation

(1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden. (2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei Auflösung der Stiftung geht das Vermögen an die in der Satzung festgelegten Anfallberechtigten.
  • Die Satzung kann vorsehen, dass ein Stiftungsorgan die Anfallberechtigten bestimmt.
  • Fehlt eine solche Bestimmung, erhält der Fiskus des Landes das Stiftungsvermögen.
  • Landesrecht kann vorsehen, dass anstelle des Fiskus eine andere öffentliche juristische Person als Anfallberechtigter bestimmt wird.
  • Bei Anfall des Vermögens gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften entsprechend.