Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1950

§ 1950 – Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Man kann ein Erbe nicht nur teilweise annehmen oder ablehnen.
  • Die Annahme oder Ablehnung muss für die gesamte Erbschaft gelten.
  • Eine Teilannahme oder Teilausschlagung ist nicht gültig.
  • Es gibt keine Möglichkeit, nur einen Teil des Erbes zu akzeptieren oder abzulehnen.
  • Die Entscheidung betrifft immer die gesamte Erbschaft.