Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1950
§ 1950 – Teilannahme; Teilausschlagung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Man kann ein Erbe nicht nur teilweise annehmen oder ablehnen.
- Die Annahme oder Ablehnung muss für die gesamte Erbschaft gelten.
- Eine Teilannahme oder Teilausschlagung ist nicht gültig.
- Es gibt keine Möglichkeit, nur einen Teil des Erbes zu akzeptieren oder abzulehnen.
- Die Entscheidung betrifft immer die gesamte Erbschaft.