Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1949

§ 1949 – Irrtum über den Berufungsgrund

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Erbes ist ungültig, wenn der Erbe sich über den Grund der Berufung irrt.
  • Wenn ein Erbe das Erbe ausschlägt, gilt dies normalerweise für alle ihm bekannten Gründe.
  • Der Irrtum muss sich auf den Berufungsgrund beziehen.
  • Die Ausschlagung betrifft alle relevanten Informationen, die dem Erben zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt sind.
  • Es gibt keine Ausnahme, wenn der Erbe nicht alle Gründe kennt.